Der
Sächsischen Nation
in
Siebenbürgen
STATUTA
oder
Eigen Land-Recht
Hermannstadt
Gedruckt bey Martin Hochmeister k. k. Buchdrucker und Buchhändler
1779
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5. Buch Mos. Capitel 16, v. 19. 20.
Du sollt das Recht nicht beugen, und sollt auch keine Person ansehen, noch Geschencke nehmen; denn die Geschencke machen die Weisen blind, und verkehren die Sachen der Gerechten. Was recht ist, dem sollt du nachjagen, auf daß du leben mögest.
2. Chron. Capitel 19, 6 7
Sehet zu, ihr Richter, was irh thut, denn ihr haltet das Gericht nicht den Menschen, sondern dem HErren, und Er ist mit Euch im Gericht. Darum lasset die Furcht des HErren bey euch seyn, und hütet euch, und thuts. Denn bey dem HErren ist kein Unrecht, noch Ansehen der Person, noch Annehmen des Geschencks.
Sprichwört. Capitel 17, v. 15
Wer den Gottlosen Recht spricht, und den Gerechten verdammet, die sind beyde dem HErren ein Greuel. |
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P R I V I L E G I U M
WIR STEPHANUS, von Gottes Gnaden, König in Pohlen, Großfürst in Lithauen, Reussen, Preussen, Masovien, Samogitien Kyovien, Wolinien, Podlachien, Herr in Liefland, und Fürst in Siebenbürgen.
Thun kund zu ewigem Gedächtniß, jedermänniglichen; Daß, obwohl die Fürsten mit manchen Fürstlichen, ja fast Göttlichen Gaben gezieret, allen andern Menschen fürgehen und sie übertreffen sollen, und jene sonderlich, so mancherley Völckern gebieten; so erachten wir doch, daß in zweyen fürnehmlichen Stücken, der Zeit Veränderung nach, ihr Amt bestehe.
Daß es ihnen nehmlich gebühren will, ihre Landschafften durch Kriegserfahrenheit wieder die Fremde zu schirmen oder auch zu mehren: Zu Hauß aber in der Regierung, durch Gerichts und des Rechts ebenmässige Administration ihre Unterthanen in gebührlichem Gehorsam und Amte zu erhalten, durch welche beyde Stück, wo sich solche beysammen finden, die Reiche zunehmen und wachsen, und dagegen wo Kriegs Schirmung und des Rechts rechte Verwaltung
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unterlassen oder getrennt werden, alle Regimente zurinnen und zergehen müssen.
Darum nach dem wir aus GOttes Gnaden und Fürsehung erstlichen zum Fürstenthum in siebenbürgen, und daher nachmahls allhier zu Königlichen Würden erhöhet worden: Haben wir fürnehmlichen Fleiß und stete Sorge hierauf gewendet, damit wir beyder Verwaltung, so viel an Uns ist, wir beydes unsern getreuen Unterthanen mit Väterlichen Fürsorgen beweiset, darzu bald von Anfang Unsers Regiments sich Uns Gelegenheit gezeiget. Denn nach Abschaffung innerlichen und bürgerlichen Streits und Zwietrachts, mit welchen dieses Reich verstricket war, Wir gewisse Gerichts-Ordnung bestellet, damit das Recht in Kriegs-Läufften, so Wir gegen die Fremden geführet, nicht gantz und gar aufgelassen, und liegen bleiben möchte, sondern auch mitler Zeit Unserer Unterthanen Heyl und Freythun durch Förderung der Rechte erhalten, und gemeinem Frieden fürgesehen würde: da auch der unruhige Muthwillen der barbarischen benachbarten Völcker, Uns fast von solchen Sorgen und Fürhaben, weiter mit Gerichtsordnungen Unsere Landschaften zuversehen, aufgehalten und verhindert hat.
Derweil wir aber nun den dreyjährigen Moseovitischen Krieg aus GOttes Hülffe geendet, und uns desselben erlediget, den trotzigen Feind auch von Unser Unterthanen Hälsen abgeschafft: Darzu die Landschafften, so vom Großfürstenthum Lithauen in verlauffenen Jahren, waren abgerissen, zurück genommen und drüber das gantze Liefland, so unter
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des Feindes Tyranney lange Jahr her, nicht nach Rechten,sondern nach eigenen gutdüncken allein derselben Nation gelebt, geschriebene Recht bestellet.
Demnach als Wir dem Ungerland genahet, haben wir in gnädiges bedencken genommen, auch Unser Fürstenthum Siebenbürgen, mit Gnaden zu besorgen: Als derowegen unter andern Unsern Unterthanen auch Unsere getreuen Sachsen in siebenbürgen: der Edle nemlichen: Albertus Hutterus, Königsrichter unserer Stadt Herrmanstadt; auch die Fürsichtige und Weise Dominicus Dietrich, Königsrichter zu Schäßburg, Matthias Fronius geschworener Rath in Cronstadt, Joachimus Koch, Burgermeister in Medwisch, u. Caspar Budaki Richter zu Rösen, alle sämtlich abgefertigte Gesandten Unserer Städte in Siebenbürgen, hieher ins Land Pohlen zu Uns kommen, haben sie neben andern Privilegien, so sie von alten seeligen Königen in Hungarn erlanget, und zu bekräftigen an Uns gesupplieiret, auch Uns ein Büchlein ihres alten herkommenden Rechtens und Gewohnheiten, damit und dabey sie von Alters bishero eines Theils gelebt, eines Theils aber, auf gemeinen Rath und Willen derselben unserer Sachsen, an etlichen Oerthtern aufs neue ietzt gemehret, und in Ordnung von vier Büchern und gewisser Titel, zusammen getragen und unterschieden, Uns mit gebührlicher Unterthänigkeit eingegeben und dargereicht, und damit sie nicht nur mit lautern Gewohnheiten, welche ungewiß, wandelbar, und leichtlich in Vergeßung geraten, allein umgingen, sondern wie auch andern Völckern, ihre Rechts-Satzungen in Schrifften
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wurden gefasset, in Demuth gebeten, daß wir solchem ihrem Recht und Gewohnheiten, Unsere Königliche Gewalt mittheilende, densleben Krafft und Macht eines geschriebenen Rechts gönnen und geben wolten, und allen Inhalt gedachtes Büchleins, so ferne sie nemlichen seinen Clausulen, Sprüche, Meynungen, Titel und Artickel erstrecken, in Gestalt und Form Unsers Privilegii beschliessende, annehmen, bewilligen, und offt gedachten allen Unsern Sachsen, ihren Erben und Nachkömmlingen, zum ewigwährenden Recht, aus Vollmacht Unserer Königlichen Gewalt, gnädigst stellen, confirmieren und bestättigen wolten: welches Büchels Inhalt von Wort zu Wort lautet, wie folget:
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Der
Sachsen in Siebenbürgen
S T A T U T A
oder
Eigen Land-Recht
Das erste Buch.
Der Erste Titul.
Von Erwehlung der Amtsleut, und Schuldigkeit der Richter.
§1
Von Erwehlung der Obrigkeit.
SIntemal die Sachsen in Siebenbürgen , als in Städten, Sieben, und zwey Stühlen, von Gottseeligen Königen in Hungarn,
hiemit begabet privilegiert und befreyet seyn, daß sie ihre Amtleut, Burgermeister nehmlich, Richter und Hannen,
jährlich nach Weynachten, durch gemeine, freye Wahl und Stimmen der Gemeinen, aus ihres Raths Verwandten und Geschwornen,
zu erwehlen, Macht und Recht haben: Die andere Geschwornen aber hernachmals, durch die neuerwehlte Obrigkeit
sich eines ieden Ortslangwieriger Gewohnheit, erwehlet werden
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2 Das erste Buch, der erste Titul.
So wird es sich gebühren, daß hierzu tüchtoge und dem gemeinen Wesen nützliche Personen
geruffen und erwehlet werden, welche auch nach verlauffenem Jahr, von ihres Amtes Verwaltung einem
Ehrsamen Rath redliche Rechnung thun mögen.
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Beschluß
Derweil wir derohalben nicht geringere Gedancken und Sorgfalt aufs Land Siebenbürgen, denn auf andere Unsere Landschafften haben und tragen, begehrende, daß auch dasselbe zu allen Zeiten mit Rechts-Gesetzen bewahret sey, auch mit allerley Wohlstand grüne und wachse; darum haben Wir empfangenen Rechts-Büchleins Examination und Erkündigung Unserem Lieben Getreuen, dem Edlen und Gestrengen Martin von Berzevice, Ritter, Freyherrn und Baronen zu Dondang, Unserm Cantzler auf Siebenbürgen, und Capitainen zu Starograd, überlassen, und Befehl gethan, damit Er Rechtserfahrene Männer zu sich nehme, und dasselbe aufs fleissigste erkündigte und untersuchte. Welcher Uns wiederum darauf berichtet, daß alle Inhalte gedachts Büchels, mit gemeinen Rechten und aller
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Billigkeit bequemlich übereins stimmte, auch zum meisten Theil aus langwieriger Gewohneit her, zwischen Ihnen Sachsen behalten, und sie darnach immer gelebet hätten.. Darum Wir ehegedachter Sächsischer Gesandten Supplication und Ansuchung in Gnaden angenommen und erhöret, alle Capitel, Titul und Artickel, so darin begriffen, in diesem Unsern Privilegien-Brief, ohne Mehrung und Minderung, von wort zu Wort mit eingeschlossen, gebilliget, angenommen, bewilliget und befestigt haben, so fern sie gemeinem Land-Recht nicht abbrechen, das ist; so fern solche Rechte den Sächsichen Boden und Hattert, und zwischen ihnen selbst ihre Jurisdictien und Gerichts-Zwang allein belangen: Wie Wir denn solche in Krafft des gegenwärtigen billigen, annehmen, bewilligen, befestigen und bekräfftigen: Gelobende dazu für Uns und Unsere Nachkommende Fürsten in Siebenbürgen, das Wir selbst oftgedachtes Büchel und alle seine Stücke, Clausulen, Titulen und Artickel, in allen Unsres Reichs Siebenbürgen, Gerichten und Gerichts-Stühlen, halten und verschaffen wollen, daß auch Unsere Protonotarii und Oberste Richter, samt allen denen, so von Amts wegen zu richten und Urtheil auszusprechen, es angehet, in den Sächsischen Rechten darob halten sollen. Solchem allem zu Kraft und
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ewigem Gedächtnüß, haben Wir diesen Unsern Privilegien- und Freythums-Brief, mit Unser angehängten Secret-Sigill, des wir auf Siebenbürgen gebrauchen, Ihnen ausgeben wollen. Datum durch fürgedachten Martinum Berzevice in Unserem Königlichen Schloß Krackau, den achtzehnten Tag des Monats Hornung, im Jahr des Herren Tausend, Fünfhundert Drey und Achtzig Unsers Reichs aber im Siebendten,
STEPHANUS König
Martinus von Berzevice
Sprach am 6. Cap.. v. 4. 5. 6.
Dringe dich nicht in Aemter, und ringe nicht nach Gewalt.
Laß dich nicht düncken, du seyest tüchtig genu darzu; und meyne nicht, du seyest weise genu darzu.
Laß dich nicht verlangen Richter zu seyn; denn durch dein Vermögen wirst du nicht alles Unrecht zurecht bringen.
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